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Gutachten im Rahmen der Novellierung des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW) (Gutachten im Rahmen der Novellierung des Landesabfallgesetzes NRW (LAbfG NRW))

Projekt

Umwelt- und Ressourcenschutz

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Umwelt- und Ressourcenschutz


Förderkennzeichen: REFORDAT-408
Laufzeit: 14.06.2018 - 02.10.2018
Fördersumme: 20 Euro
Forschungszweck: Bestandsaufnahme & Abschätzung
Stichworte: Abfall

Aufgrund des Koalitonsvertrags für Nordrhein-Westfalen 2017-2022, ist das LAbfG NRW zu novellieren. Der Koalitionsvertrag sagt auf S. 85: " Eine immer stärkere Nutzung von Abfall als Rohstoffressource wollen wir unterstützen. Zugleich wollen wir die Gebührenbelastung für die Entsorgung begrenzen. Wir wollen das Landesabfallgesetz daraufhin überprüfen, ob es für diese Zielsetzungen zukunftsgerecht ist." Aus dem Wortlaut des NRW-Koalitionsvertrags 2017-2022 ergibt sich ein Handlungsauftrag, im Vorfeld der Novellierung des LAbfG die entsprechenden Handlungsmöglichkeiten zu untersuchen. Die fachliche Zuständgkeit für die Novellierung liegt beim MULNV als oberste Abfallwirtschaftsbehörde. Abfallgebühren sind Benutzungsgebühren im Sinne von § 6 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG), die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden und die die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage decken sollen. Die Kommunen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger (örE) regeln gemäß § 6 LAbfG die Abfallentsorgung durch (Abfall-)Satzung, wobei das LAbfG die Kosten, die eingerechnet werden dürfen (sog. ansatzfähige Kosten), präzisiert bzw. erweitert. Die Einhaltung der Vorgaben prüft ggf. die Kommunalaufsicht (in Zuständigkeit des MHKBG). Bei den kommunalen Abfallentsorgungsgebühren machen die Kosten für die Entsorgung in Müllverbrennungsanlagen einen wesentlichen Teil der Gesamtkosten aus. Hierbei handelt es sich um sogenannte Fremdleistungskosten, die, wenn ein Entsorgungsauftrag nicht im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens vergeben wurde, nach den Vorschriften des öffentlichen Preisrechts (VO PR Nr. 30/53) überprüt werden können. Die Überprüfung der Einhaltung dieser Vorgaben erfolgt in Einzelfällen durch die dem MWIDE nachgeordneten Preisprüfungsstellen. Hinsichtlich des Änderungsbedarfs des LAbfG ist es daher erforderlich, eine umfassende und gründliche juristische Analyse vorzunehmen, die Aspekte des öffentlichen Preisrechts, des kommunalen Abgabenrechts und des Umweltrechts untersucht. Dafür ist es zwingend erforderlich, eine rechtsgutachterliche Stellungnahme einzuholen, auf deren Grundlage im Anschluss Diskussionen im öffentlichen Raum und mit den Koalitionsfraktionen geführt werden können.

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