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Entwicklung von massenspektrometrischen Verfahren zur Untersuchung von vegetarischen und veganen Lebensmitteln auf das Vorhandensein von tierischen Bestandteilen

Projekt

Ernährung und Verbraucherschutz

Dieses Projekt leistet einen Beitrag zum Forschungsziel 'Ernährung und Verbraucherschutz'. Welche Förderer sind dazu aktiv? Welche Teilziele gibt es dazu? Schauen Sie nach:
Ernährung und Verbraucherschutz


Förderkennzeichen: MRI-NRZ-08-2096 vegan Authent
Laufzeit: 01.10.2020 - 30.09.2023
Forschungszweck: Experimentelle Forschung
Stichworte: Lebensmittel, Qualitätssicherung, Monitoring

Laut den „Leitsätzen für vegane und vegetarische Lebensmittel mit Ähnlichkeit zu Lebensmitteln tierischen Ursprungs“ dürfen sowohl vegetarische, als auch vegane Produkte kein Fleisch enthalten. Erstere dürfen jedoch tierische Proteine wie Milch oder Ei enthalten. Eine Überprüfung des Vorhandenseins/Nicht-Vorhandenseins von tierischen Bestandteilen erfolgt bislang hauptsächlich über DNA-basierte Nachweisverfahren (eine PCR-Methode basierend auf dem Myostatin-Gen als Ziel-DNA-Region wird gerade als § 64 Methode verabschiedet). Der große Nachteil der DNA-Analytik ist jedoch, dass mittels DNA einerseits nicht zwischen Ei- und Geflügelfleischbestandteilen und andererseits auch nicht zwischen Milch- und Fleisch von Milch-gebenden Tieren unterschieden werden kann, was besonders bei der Beurteilung von vegetarischen Produkten kritisch ist. Hier hilft nur im Anschluss an die DNA-Analytik eine zusätzliche Überprüfung der vorhandenen Proteine/Peptide mittels immunologischer Methoden (z. B. ELISA-Test auf Ovalbumin = Eiprotein bzw. Lactalbumin = Milchproteine). Diese Methoden ermöglichen zwar den Nachweis in geringen Konzentrationen, sind jedoch nicht multiplexfähig und erlauben nicht den Nachweis der Zugabe von tierischen Bestandteilen in Form von Fleisch. Zudem können derzeit ELISA-basierte Verfahren nicht in die amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 LFGB aufgenommen werden. Eine Peptid-basierte HPLC-MS/MS-Methode würde hier also als Mehrwert eine schnelle, zuverlässige und vor allem eindeutigere Analytik erlauben, die abschließend auch in die ASU nach § 64 LFGB aufgenommen werden könnte.

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